04.06.2020

Lesezeit: 2 Minuten

Neue Entscheidung des Bundesgerichtshofs zu voreingestellten Cookies

Der BGH, hat eine neue Entscheidung zu den voreingestellten Cookies getroffen. Nutzer einer Website müssen zukünftig der Speicherung ihrer Daten aktiv zustimmen. Damit liegt die Entscheidung, ob Cookies zugelassen werden oder nicht, beim Nutzer und nicht mehr wie zuvor beim Anbieter von Websites.

Das bedeutet das neue Cookie-Urteil für Sie als Websitebetreiber

Die Zustimmung zu Cookies darf nicht mehr voreingestellt sein!

Somit ist für Sie als Websitebetreiber der Einsatz einer Cookie-Consent-Lösung unabdingbar geworden.

Bislang herrschte bei Websitebetreibern noch große Unsicherheit, ob ein voreingestellter Haken für die Zustimmung zum Setzen von Cookies erlaubt ist oder nicht. Ein jahrelanger Gerichtsstreit zwischen dem Bundesverband der Verbraucherzentralen gegen einen Anbieter von Online-Gewinnspielen, welcher auf seiner Website voreingestellt hatte, das Cookies erlaubt sind, hat nun zu einem Urteil des BGHs geführt.

Zukünftig müssen Nutzer aktiv einwilligen, wenn Seitenbetreiber Cookies setzen wollen, die technisch nicht unbedingt erforderlich sind. Vorab angekreuzte Auswahlkästchen sind hingegen nicht mehr zulässig.

Was tun?

Klartext: Für Sie bedeutet das, sollte Ihre Website bisher auf eine solche Cookie-Voreinstellung ausgelegt worden sein, dass diese nicht mehr zulässig ist und Sie dringend über den Einsatz einer Cookie-Consent-Lösung nachdenken sollten.

Datenschützer freuen sich gerade über die Entscheidung des Bundesgerichtshofs und für Websitebetreiber heißt es spätestens jetzt wird es Zeit die eigene Website auf datenschutzrechtlich kritische Ressourcen zu prüfen und zu handeln.

Denn "Man muss handeln, sobald das Urteil vorliegt, denn anders als ein Gesetz, das ab einem bestimmten Datum in der Zukunft greift, bezieht sich der BGH auf Vergangenes - und damit wird sofort Recht, was er spricht."
Quelle:https://www.ibusiness.de/aktuell/db/655601sh.html

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Fazit

Zwar sind noch immer nicht alle offenen Fragen durch das BGH-Urteil ausgeräumt. Zum Beispiel ist weiterhin unklar, welche Cookies als technisch erforderlich gelten oder ob Seitenbetreiber die Zustimmung zu mehreren Cookies in Kategorien zusammenfassen dürfen. Dies ändert aber erst mal nichts daran, dass Sie als Websitebetreiber handeln müssen. Denn bis wann sich die Beteiligten zur Reform der E-Privacy-Richtlinie auf EU-Ebene einig werden ist unklar und die Vermutung liegt nahe dass die Vorgaben weiter zu Gunsten der Nutzer verschärft werden.

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