16.11.2020

Lesezeit: 4 Minuten

Digitale Barrierefreiheit und EU-Recht

Barrierefreiheit im Netz

Juristische Texte haben die interessante Eigenschaft, die bei durchschnittlichen Nichtjuristen innerhalb weniger Sätze zum Auftreten von Deltawellen im EEG zu führen.

"Barrierefrei sind bauliche und sonstige Anlagen, Verkehrsmittel, technische Gebrauchsgegenstände, Systeme der Informationsverarbeitung, akustische und visuelle Informationsquellen und Kommunikationseinrichtungen sowie andere gestaltete Lebensbereiche, wenn sie für Menschen mit Behinderungen in der allgemein üblichen Weise, ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe auffindbar, zugänglich und nutzbar sind. Hierbei ist die Nutzung behinderungsbedingt notwendiger Hilfsmittel zulässig." (§4 BGG)

Damit aber auch normalsterbliche Webseitenbetreiber ohne textuell induzierten Tiefschlaf über die wichtigsten Punkte des Behindertengleichstellungsgesetzes (BGG) und der aktualisierten Barrierefreien-Informationstechnik-Verordnung (BITV 2.0) informiert sind, ist hier unsere Zusammenfassung derjenigen Änderungen, die sich aus EU-Richtlinie 2016/2102 ergeben.

Digitale Barrierefreiheit für Sehbehinderte

Was ist Barrierefreiheit im Web?

Wie oben in Legalesisch bereits erklärt:

Barrierefreiheit bedeutet, dass ein Mensch mit Behinderung die Webseite ohne Hilfe (oder zumindest nur mit Hilfsmitteln, die von einem Menschen mit Behinderung erwartet werden können,) bedienen kann. Damit gemeint sind Menschen mit z.B. Sehbehinderung, Hörschaden oder auch Mobilitätseinschränkung.

Konkret könnte das beispielsweise bedeuten:

  • Die Seite muss auch dann noch "funktionieren", wenn die Inhalte z.B. aufgrund starker Fehlsichtigkeit vergrößert werden
  • Die Seite muss mit der Tastaturnavigation bedienbar sein, weil Menschen mit z.B. Parkinson-Krankheit unter Umständen keine Maus bedienen können
  • Es sollten keine Informationen nur in Bildern enthalten sein, auf die ein blinder Benutzer keinen Zugriff hat
  • Verwendung von einfacher Sprache – Menschen, die mit einem Gehörschaden geboren werden, lernen Sprache anders und auch Menschen, die nicht mit Deutsch als Muttersprache aufgewachsen sind, werden dankbar sein

Das ist aber natürlich nur ein Auszug aus den möglichen Maßnahmen, die unternommen werden können, um Barrieren in der Benutzung einer Webseite auszuräumen.

Wer muss tätig werden?

Verpflichtend sind diese Gesetze für öffentliche Stellen. Das heißt nicht, dass Sie jetzt aufhören sollen, diesen Beitrag zu lesen, wenn Sie nicht in der Bundes- oder Landesverwaltung arbeiten – auch für Webseitenbetreiber aus der Wirtschaft ist das Thema Barrierefreiheit und EU-Recht wichtig (und, um den geneigten Leser an der Stange zu halten, gehen wir erst am Ende dieses Beitrags darauf ein).

Was muss barrierefrei gestaltet werden?

  • Webseiten (Extra- und Intranet)
  • Apps
  • Elektronische Verwaltungsabläufe

Aber was bedeutet das für mich konkret?

Webseiten (Internet / Extranet):

Die öffentlich erreichbaren Webpräsenzen, häufig die erste Stelle, an der Ihre Besucher mit Ihnen in Kontakt kommen.

Intranet:

Die Inhalte, die Ihren Mitarbeitern, nicht aber der Öffentlichkeit, über den Internet Explorer zur Verfügung stehen (sein wir ehrlich: Wenn Sie in einer Verwaltung arbeiten, dann benutzen Sie Windows 7 - Alle Browser außer IE sind durch die Administration geblockt und Sie träumen gelegentlich davon, sich Chrome zu installieren, aber dann haben Sie plötzlich mehr Platz auf dem Bildschirm und alle Webformulare sehen anders aus und Sie finden die richtigen Eingabemasken nicht mehr wieder und plötzlich ist es doch ein Albtraum, in dem Ihnen ein helles Licht ins Gesicht scheint und eine vermummte Gestalt hinter Ihnen steht und Sie verhört: "Zitieren Sie die Regularien zum Ausstellen des Passierscheins A38!")

Apps:

Programme fürs Smartphone, die Sie Ihren Benutzern anbieten. Das betrifft sowohl öffentlich verfügbare Apps, als auch solche, die nur innerhalb der öffentlichen Stelle genutzt werden (also analog zu Extra- und Intranet).

Elektronische Verwaltungsabläufe:

Also z.B. die E-Akte und auch alle Verfahren zur Vorgangsbearbeitung. Das schließt z.B. auch ausfüllbare PDF Dokumente mit ein (da könnte doch auch ein barrierefrei über das Web ausfüllbares PDF-Generierungssystem interessant sein?).

Bis wann muss ich das alles umsetzen?

Barrierefreiheit

Für alle Webseiten: Seit dem 14. Juli 2018.

Für Apps seit dem 25. Mai 2019.

Lediglich der Zieltermin für die elektronischen Verwaltungsabläufe ist noch nicht abgelaufen – Sie haben hier noch die Zeit, das bis zum 23. Juni 2021 fristgerecht umzusetzen.

Das ist aber alles so teuer! Muss ich das wirklich machen? Auch wenn ich gar keine blinden Benutzer habe?

Wenn die Umstellung eine unverhältnismäßige Belastung für Sie bedeutet, dann können Sie von einer Ausnahmeregelung Gebrauch machen. Für Bundesbehörden gilt die Pflicht zur barrierefreien Gestaltung aber schon seit 2006 – da wird es eher schwierig, eine Ausnahme zu begründen.
Derartige Ausnahmen müssen in jedem Einzelfall geprüft werden. Gehen Sie davon aus, dass Ihre Annahmen, wer Ihre Seite benutzt oder wie Menschen mit Behinderung im Web unterwegs sind, falsch sind! Menschen mit Farbenblindheit können Probleme haben, eine farbcodierte Navigation zu verwenden, Gehörgeschädigte werden Probleme haben, Informationen aufzunehmen, die nur in einem Video ohne Untertitel zu finden sind.

Machen Sie Ihre Webseiten und Apps barrierefrei.

Okay, okay! Was muss ich sonst noch beachten?

Sie müssen eine Erklärung zur Barrierefreiheit veröffentlichen. Darin enthalten sein müssen:

  • Eine Erklärung, welche Teile der Seite (noch) nicht barrierefrei sind und warum
  • Welche Feedback-Mechanismen es gibt, um Barrieren auf der Seite/App zu melden
  • Ein Hinweis auf die Schlichtungsstelle BGG

Diese Erklärung muss auch in deutscher Gebärdensprache und leichter Sprache verfügbar sein.

Das gilt alles gar nicht für mich

Zwar bezieht sich die rechtliche Anforderung an Barrierefreiheit in erster Linie auf öffentliche Einrichtungen, es empfiehlt sich aber auch für Unternehmen und Privatpersonen, sich zumindest über die Barrierefreiheit ihrer Webpräsenzen Gedanken zu machen, weil mit hoher Wahrscheinlichkeit auch Menschen mit Behinderung unter Ihren Besuchern sind. Auch Nichtbehörden können also einen größeren Personenkreis mit ihrer Seite ansprechen, wenn sie sich an den Anforderungen von Menschen mit Behinderung orientieren.

Es gibt aber noch einen weiteren Grund, warum Barrierefreiheit eine gute Idee ist (eingangs angeteasert, jetzt wird es spannend!):

Internetbenutzer mit Behinderung bedienen sich häufig spezieller Software – zum Beispiel kann ein Benutzer mit Sehbehinderung auf einen Screenreader zurückgreifen, der die Aufgabe hat, die Webseite vorzulesen. Um es nun diesem Programm zu ermöglichen, die wichtigen Inhalte auf der Seite von Nebensächlichkeiten zu trennen, sollten sie entsprechend gekennzeichnet werden. Niemand hat Lust, sich auf jeder Seite erst das ganze Menü und die Seitenleiste mit den neuesten Tweets anzuhören, bevor es mit dem richtigen Inhalten losgeht.
Also werden in barrierefreien Umsetzungen die Menüs, Bilder, Grafiken, Kochrezepte, Adressen und natürlich auch der Hauptinhalt der Seite entsprechend markiert und erklärt, damit dieses Programm die Seite besser versteht und sie auf die Bedürfnisse des Benutzers ausgerichtet ausgeben kann.

Suchmaschinen laden Webseiten und versuchen sie mit Suchbegriffen in Verbindung zu setzen, damit ein Suchmaschinenbenutzer die besten Ergebnisse findet. Und wenn bereits Informationen über die Struktur der Seite und den Kontext der Inhalte verfügbar sind, dann werden diese auch ausgelesen, um die Relevanz für Suchanfragen zu bestimmen.

Verkehrsschilder

Fazit

Wenn Sie also Ihre Webpräsenz barrierefrei gestalten, dann hat das unter anderem einen positiven Effekt in der Suchmaschinenoptimierung. Da war doch was mit zwei Fliegen und einer Klappe...?!

tl;dr: Für viele Webseitenbetreiber gelten gesetzliche Vorschriften, die eine barrierefreie Gestaltung notwendig machen. Ein Auge auf Barrierefreiheit zu haben, zahlt sich aber für praktisch alle Seiten aus.